Die Mobilfunk-Anbieter Vodafone und Deutsche Telekom haben vor dem Europäischen Gerichtshof eine Schlappe einstecken müssen.
Die höchsten europäischen Richter erklärten in Luxemburg bestimmte Tarife der Anbieter für europarechtswidrig. Hierbei geht es um sogenannte Nulltarif-Optionen, bei der zum Beispiel das Streamen von Videos auf dem Smartphone eigentlich ohne Anrechnung auf das monatliche Datenvolumen möglich ist. Die Firmen nahmen aber Einschränkungen vor, die sie später auf Druck der Bundesnetzagentur zurücknahmen. Dennoch liefen Gerichtsverfahren weiter. Nun hat sich der EuGH eingeschaltet.
«Vodafone Pass» und «Stream On»
Es geht um den «Vodafone Pass» und um «Stream On» bei der Telekom. Hierbei kann man zum Beispiel Videos auf seinem Smartphone oder Tablet streamen, ohne dass dies auf das monatliche Datenvolumen angerechnet wird. Allerdings drosselte die Telekom die Übertragungsrate, und man konnte einen Film nur noch in SD-Auflösung und nicht in HD angucken. Vodafone behielt sich vor, dies ebenfalls zu tun. In der aktuellen Version der Tarife ist die Drosselung kein Thema mehr.
Außerdem wurde der Datenverbrauch im EU-Ausland 2017 bei «Stream On» und beim Konkurrenzprodukt «Vodafone Pass» zunächst auf das Monatsvolumen angerechnet, obwohl der Verbraucher im europäischen Ausland laut EU-Regeln zu selben Konditionen surfen soll wie daheim (Roam like at Home). Diese Anrechnung kippten beide Firmen später.
«Tethering» darf nicht ausgeschlossen werden
Ein Streitpunkt war zudem, ob Vodafone «Tethering» von seinem Tarif ausschließen darf – wenn man also sein Handy als Hotspot nutzt und sich mit dem Tablet verbindet, um darauf einen Film zu gucken. Der Datenverbrauch könnte durch die Nutzung von mehreren Endgeräten also deutlich steigen – dem wollte Vodafone einen Riegel vorschieben können. Auch dies hielten die Richter in ihrem Urteil für rechtswidrig.
Mit Blick auf die in der Vergangenheit vorgenommenen Einschränkungen der auch «Zero Rating» genannten Tarife heißt es in der Mitteilung des Gerichts: «Eine solche Geschäftspraxis verstößt gegen die allgemeine, in der Verordnung über den Zugang zum offenen Internet aufgestellte Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln.»
Nach der Wortmeldung des EuGH gehen nun separate Verfahren an zwei deutschen Gerichten weiter – es ist nun aber klar, dass die Unternehmen dort auf verlorenem Posten stehen.
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