23. November 2024

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Kein Geld zurück an Bund für mangelhafte FFP2-Masken

Es geht im Streit um vom Bund 2020 bestellte FFP2-Masken - und Millionen. Das Bonner Landgericht hat jetzt Recht gesprochen.

In dem Streit mit Corona-Maskenhändlern hat der Bund eine Schlappe einstecken müssen. Das Bonner Landgericht wies am Mittwoch eine Klage ab, mit der das Bundesgesundheitsministerium die Rückzahlung von 4,3 Millionen Euro hatte durchsetzen wollen.

Diesen Betrag hatte der Bund an eine Firma aus dem Raum Frankfurt gezahlt, die im Frühjahr 2020 – wie viele andere Unternehmen auch – FFP2-Masken an den Bund geliefert hatte.

Damals hatte der Staat wegen der Corona-Pandemie händeringend nach Schutztextilien gesucht und in einem sogenannten Open-House-Verfahren Masken für 4,50 Euro pro Stück geordert. Das Ausschreibungsvolumen war nach oben nicht gedeckelt und der Bund bekam viel mehr Ware als gedacht. In vielen Fällen verweigerte das Ministerium die Bezahlung und berief sich auf Qualitätsmängel, die es nach Darstellung zahlreicher Händler aber gar nicht gegeben hatte. Vor einer Kammer des Bonner Landgerichts sind inzwischen 113 Klagen von Händlern gegen den Bund anhängig, bei denen es um insgesamt gut 206 Millionen Euro geht.

Rechtsstreit nicht abgeschlossen

Vor einer anderen Kammer des Landgerichts war der Sachverhalt anders: Hier forderte der Bund Geld zurück. Nachdem der Tüv Nord im Jahr 2020 bei den Masken Qualitätsmängel festgestellt hatte, bezahlte der Bund nur 4,3 Millionen Euro, den restlichen Rechnungsbetrag von 2,1 Millionen Euro ließ er offen. Einerseits wollte der Bund nun sein Geld zurück und andererseits der Lieferant den Restbetrag haben. In beiden Punkten scheiterte der Bund: Seine Rückzahlungsklage wurde abgewiesen und der sogenannten Widerklage des Lieferanten auf Zahlung der 2,1 Millionen Euro wurde stattgegeben.

Dem Urteil zufolge hätte der Bund dem Unternehmen eine Nachlieferung oder die Möglichkeit zur Nachbesserung des Materials anbieten müssen. Ein Fixgeschäft – also eine Lieferung bis zu einem festen Termin – gelte in diesem Fall nicht, da die Pandemie an dem vertraglich vereinbarten 30. April 2020 nicht beendet gewesen sei. Ein Fixgeschäft ist zum Beispiel die Bestellung eines Brautkleides vor dem Hochzeitstermin – kommt das Kleid erst danach, muss der Käufer nicht zahlen. Aus Sicht des Gerichts war der FFP2-Sachverhalt aber eben kein Fixgeschäft. Der Rechtsstreit ist noch nicht abgeschlossen, das unterlegene Ministerium kann beim zum Oberlandesgericht Köln in Berufung gehen.