Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verweist einen Streit um unterschiedlich hohe Zulagen für Nachtschichten in der Lebensmittelindustrie zurück nach Deutschland. Der EuGH teilte am Donnerstag mit, dass die EU-Charta, auf die sich zwei Kläger beriefen, in dieser Auseinandersetzung keine Anwendung finde. Damit ist der Fall keine Frage des Europäischen Rechts.
Geklagt hatten zwei Mitarbeiter von Coca-Cola, die Nachtarbeit im Schichtbetrieb geleistet hatten. Sie machten vor den deutschen Arbeitsgerichten eine Ungleichbehandlung geltend, da nach dem Manteltarifvertrag für regelmäßige Nachtarbeit nur 20 Prozent Zuschlag gezahlt wird, während der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit bei 50 Prozent liegt.
Begründet wird die höhere Zulage für die unregelmäßige Nachtarbeit damit, dass sie für die Betroffenen noch belastender sei, weil man sie nicht planen könne. Außerdem gebe es bei regelmäßigen Nachtschichten zusätzliche Vergünstigungen, zum Beispiel freie Tage.
Zurück an deutsches Gericht
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich Ende 2020 mit Fragen an den EuGH gewandt. Jetzt muss das deutsche Gericht endgültig entscheiden, ob der Gleichheitsgrundsatz nach dem Grundgesetz verletzt ist.
Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden. Denn auch wenn hier nur ein konkreter Tarifvertrag behandelt wurde, unterscheiden viele andere Tarifverträge ebenfalls zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit. Mehrere Tausend Menschen haben in den vergangenen Jahren deswegen geklagt. Rund 400 Klagen liegen nach Angaben der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) allein beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
«Inhaltlich ist nichts entschieden», sagte der stellvertretende NGG-Vorsitzende Freddy Adjan der Deutschen Presse-Agentur. «Die Verfahren gehen nun vor dem Bundesarbeitsgericht weiter – es ist alles weiterhin völlig offen, und Geduld ist wohl gefragt.» Eine endgültige Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts kommt wohl erst in einigen Monaten.
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