Pauschalurlauber, die bei Ausbruch von Corona eine gebuchte Reise gekündigt haben, müssen weiter auf eine höchstrichterliche Entscheidung zu etwaigen Stornogebühren warten. Der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) gab am Dienstag in Karlsruhe bekannt, dass er in der Frage zunächst den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einschaltet. (Az. X ZR 53/21)
Ein Recht auf kostenlose Stornierung gibt es nur, wenn – so heißt es im Gesetz – «unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände» die Reise erheblich beeinträchtigen. Die BGH-Richter wollen von ihren Luxemburger Kollegen wissen, ob es hierbei allein auf den Zeitpunkt des Rücktritts oder auch auf die spätere Entwicklung ankommt. Die BGH-Richterinnen und -Richter tendieren zu der zweiten Auffassung, wie der Vorsitzende Klaus Bacher sagte. Für Pauschalreisen gibt es in einer EU-Richtlinie aber einheitliche Regeln.
Der Kläger in dem zu entscheidenden Fall hatte bei einem Münchner Veranstalter für mehr als 6000 Euro eine Japan-Reise gebucht, die im April 2020 stattfinden sollte. Am 1. März trat er davon zurück. Eine Reisewarnung für Japan gab es damals noch nicht, in dem Land wurden aber schon Großveranstaltungen abgesagt und Schulen geschlossen. Ende März erging dann für Japan ein Einreiseverbot, das die komplette Reise letztlich unmöglich machte. Die Frage ist, ob der Veranstalter von dem Mann zu Recht 25 Prozent Stornokosten kassiert hat.
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