Erhöht ein Vermieter nach einer Modernisierung die Miete, muss der Mieter die nötigen Angaben bekommen, um das auf Plausibilität überprüfen zu können. Die Hürden dürften in formeller Hinsicht aber auch nicht zu hoch angesetzt werden, teilt der Bundesgerichtshof (BGH) mit. Sonst bestehe das Risiko, dass der Vermieter gar nicht modernisiere. (Az. VIII ZR 337/21 u.a.)
Die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe entschieden bereits am Mittwoch in drei Fällen aus Bremen, dass es ausreiche, die angefallenen Kosten als Gesamtsumme auszuweisen. Außerdem müsse der Vermieter als Betrag oder Quote angeben, zu welchem Anteil es sich dabei um reine Reparaturarbeiten gehandelt habe. Denn nur echte Modernisierungsmaßnahmen berechtigen dazu, die Kosten teilweise auf die Miete umzulegen. Bis Ende 2018 durfte die jährliche Miete um elf Prozent der Kosten erhöht werden. Seither sind es acht Prozent. Damit die Belastung nicht zu groß wird, gibt es außerdem eine Obergrenze.
Das Landgericht Bremen hatte die Mieterhöhungen zuvor für unwirksam erklärt. Die Richter dort waren der Ansicht, dass zumindest bei umfangreichen Maßnahmen die Kosten weiter untergliedert werden müssten – zum Beispiel nach verschiedenen Gewerken, Arbeitsabschnitten oder Einzelarbeiten. Nach Auffassung des BGH wären damit aber die Anforderungen überspannt. Es sei auch nicht ersichtlich, was das dem Mieter bringen solle.
Alle drei Klagen richteten sich gegen die Beamten-Baugesellschaft Bremen. Nach Angaben des BGH sind beim zuständigen Senat eine Vielzahl weiterer Verfahren gegen diesen Vermieter anhängig. Wegen der angenommenen formalen Mängel hatte das Landgericht bisher nicht inhaltlich geprüft, ob die Mieterhöhungen gerechtfertigt und angemessen sind. Das muss nun nachgeholt werden.
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