Am Ende war es eine klare Entscheidung, auch weil die gesetzlichen Vorgaben selbst so unklar sind. Vier Personalmanager von Volkswagen haben sich mit der jahrelangen Bewilligung hoher Gehälter für leitende Betriebsräte nicht der Untreue schuldig gemacht.
Das Braunschweiger Landgericht sprach sie von entsprechenden Vorwürfen der Staatsanwaltschaft frei.
Zum Abschluss des Strafverfahrens machten die Kammer und mehrere Prozessbeteiligte jedoch ebenso deutlich, dass der Gesetzgeber aus ihrer Sicht bei dem Thema dringend nachbessern muss. Denn wie gut und auf welcher Vergleichsbasis führende Belegschaftsvertreter in deutschen Firmen bezahlt werden dürfen, ist nur unscharf geregelt.
Für die Manager – darunter die Ex-VW-Konzernpersonalchefs Horst Neumann und Karlheinz Blessing – hatte die Anklage Bewährungsstrafen und Geldauflagen teils in Millionenhöhe gefordert. Sie sollen nach Auffassung der Strafverfolger bei der Genehmigung von Gehältern und Boni für fünf Betriebsräte pflichtwidrig und vorsätzlich gehandelt haben, so dass diese am Ende deutlich mehr verdienten als angemessen. Die Wirtschaftsstrafkammer schloss sich dieser Argumentation jedoch nicht an. Auch sämtliche Verteidiger hatten auf Freispruch plädiert.
Frage nach Maßstab der Vergütung
Über dem Verfahren (Az.: 16 KLs 85/19) schwebte von Anfang an die Frage, welche Maßstäbe bei der Vergütung überhaupt anzulegen sind – und ob eine Verletzung dieser Regeln ein Thema des Strafrechts ist. Unbestritten ist: Zwischen 2011 und 2016 strichen der langjährige VW-Betriebsratschef Bernd Osterloh sowie vier seiner Kollegen vergleichsweise üppige Bezüge ein, Osterloh kam in bonusstarken Jahren auf bis zu eine Dreiviertelmillion Euro. War dies durch die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gedeckt?
Die Staatsanwälte meinten: nein. Ihr Vorwurf fußte darauf, dass dem Unternehmen durch überzogene Gehälter Gewinn entgangen und so auch die Zahlung von Steuern vermindert worden sei. Den Schaden für VW bezifferten sie auf über 5 Millionen Euro. Weil der Betriebsrat bei Europas größtem Autobauer sehr mächtig ist, kam für manche Beobachter ein weiterer Verdacht hinzu: Versuchte die Führung, die Gewogenheit der Arbeitnehmerbank über finanzielle Zuwendungen abzusichern?
Schon die rein juristische Bewertung war für das Gericht kompliziert. Nach der Beweisaufnahme und Anhörung von insgesamt elf Zeugen kam der Vorsitzende Bohle Behrendt aber zur Einschätzung, dass sich «keinem der anwesenden Angeklagten ein Tatvorsatz der Untreue nachweisen» lasse: «Rechtlich war es nicht möglich, durch Bewilligung zu hoher Gehälter und Boni Untreue zulasten des Unternehmens zu begehen.»
Die Manager hätten erklärt, bei ihren Beschlüssen keinen Schaden für VW einkalkuliert zu haben, so Behrendt. Sollte die Annahme «Wird schon gut gehen!» vorgeherrscht haben, könne höchstens fahrlässige Untreue festgestellt werden – diese sei allerdings nicht strafbar.
Kein vorsätzliches System nachgewiesen
«Einige Zweifel waren nicht auszuräumen, und nicht alles war dokumentiert», kritisierte der Richter. Aber: «Diese Zweifel führen im Umkehrschluss bei der Gesamtbetrachtung nicht dazu, dass ein vorsätzliches System nachzuweisen ist.» Blessings Anwalt Hanns Feigen sprach von «einer erfreulichen Entscheidung, die klarstellt, dass entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft die Vergütung der Betriebsräte bei VW strafrechtlich nicht zu beanstanden ist».
Zentral für die Abwägung der Kammer war auch, dass Volkswagen bereits 1991 eine paritätisch mit Vertretern von Management und Betriebsrat besetzte Kommission unter anderem zu Vergütungsfragen einrichtete. 2012 habe es eine ergänzende Betriebsvereinbarung gegeben, um Unsicherheiten bei der Auslegung des BetrVG zu glätten. «Es wurde versucht, den Anforderungen ernsthaft nachzukommen», sagte Behrendt.
Laut dem Gesetz ist stets eine Abschätzung dazu nötig, auf welcher Karrierestufe eine Person heute stünde, wenn er oder sie statt des «Ehrenamts» Betriebsrat eine vergleichbare Position im Management einnähme. Auch nach Ansicht einiger Arbeitsrechtsexperten fehlen weiterhin eindeutige Vorgaben, welche Vergleichsgruppen bei der Einstufung eines hohen, erfahrenen Betriebsrates heranzuziehen sind.
Also letztlich alles eine Ermessensfrage? Für die Angeklagten nahm das Gericht an: «Sie waren überzeugt, dass die fünf Betriebsräte auch für hohe Managementpositionen qualifiziert waren.» Und die Kommission bei VW habe ihre Verfahren an die Regelungen des BetrVG angelehnt.
Die Bezüge Osterlohs waren ein gesondertes Thema. Er ist – nach früheren Angeboten für Management-Posten – inzwischen Personalchef der VW-Nutzfahrzeug-Holding Traton. Als Zeuge hatte er erklärt: «Ich war an keiner Entgeltfindung, die meine Person betrifft, beteiligt.»
VW betonte, man sehe sich nun bestätigt, dass «kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Angeklagten» vorlag. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wurden dagegen die Kriterien «bewusst so gewählt, dass scheinbar ein erhöhtes Gehalt gerechtfertigt war, obwohl dies nicht korrekt war». Nach dem Urteil wollte sie sich nicht äußern.
In einem Punkt waren sich indes so gut wie alle einig: Der große Interpretationsspielraum des BetrVG müsse ein Ende haben, die Politik über eine Reform Klarheit schaffen. Aus dem VW-Betriebsrat hieß es, man habe nun hoffentlich ein klares Signal. Neumann sagte der dpa: «Es würde allen Personalmanagern in Großunternehmen helfen, wenn die Gesetzeslage noch besser geregelt wäre. Dieses Verfahren hätte noch einen Sinn, wenn der Gesetzgeber nun tätig würde.» Sein Verteidiger Ferdinand Gillmeister forderte: «Das muss jetzt angepackt werden.»
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