Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio ist keine von der Steuer absetzbare außergewöhnliche Belastung – auch wenn das Training dort ärztlich verschrieben wurde. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil entschieden. Damit scheiterte eine Frau aus Niedersachsen vor dem höchsten deutschen Finanzgericht mit ihrer Klage gegen den Fiskus.
Ärztlich verordnete Wassergymnastik im Fitnessstudio
Der Arzt hatte der unter Bewegungsschmerzen leidenden Frau 2018 ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verordnet. Sie wählte einen Reha-Verein aus, der die Gymnastik im Fitnessstudio anbot. Die Kosten der Wassergymnastik übernahm die Krankenkasse, doch die jeweilige Mitgliedschaft im Reha-Verein und im Fitnessstudio kostete zusätzlich.
Das örtliche Finanzamt akzeptierte zwar die Mitgliedschaft im Reha-Verein als von der Steuer absetzbare außergewöhnliche Belastung, nicht jedoch die Kosten der 38-wöchigen Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Wie viel Geld die Frau dafür bezahlte, veröffentlichte der BFH nicht, doch ging es ohnehin um die Grundsatzfrage.
Kosten für das Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht absetzbar
In erster Instanz hatte bereits das niedersächsische Finanzgericht die Klage in diesem Punkt abgelehnt, der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung. Der sechste Senat begründet das damit, dass die Klägerin ihre Wassergymnastik nicht unbedingt in einem Fitnessstudio absolvieren musste, da es dafür etliche Anbieter gibt.
Und außerdem zählen Mitgliedsbeiträge eines Fitnessstudios laut Urteil grundsätzlich nicht zu – von der Steuer absetzbaren – zwangsläufigen Kosten einer Krankheit, denn auch viele Gesunde gehen zum Fitnesstraining ins Studio. Da das Steuergeheimnis auch für Rechtsstreitigkeiten mit den Finanzbehörden gilt, nannte der Bundesfinanzhof wie üblich weder Wohnort noch Alter der Frau.
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