Verkäufer von Gebrauchtwagen können sich bei Rechtsstreits über Reparaturkosten nicht auf Verschleiß berufen, wenn vorher ein bestimmter Zustand der beanstandeten Teile vereinbart wurde. Wenn ein Vertrag sowohl Angaben über eine konkrete Beschaffenheit als auch einen Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung enthalte, seien die Punkte getrennt voneinander zu betrachten, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe.
Konkret ging es darum, ob der Verkäufer eines rund 40 Jahre alten Autos für Reparaturkosten aufgrund einer defekten Klimaanlage aufkommen muss. In der Verkaufsanzeige hieß es dem BGH zufolge: «Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung». Da die Klimaanlage aber defekt war, verlangt der Käufer des Oldtimers von dem Verkäufer Kosten für die Reparatur zurück.
Mit seiner Klage hatte er in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Limburg auf, das sich mit Verweis auf das Alter der Klimaanlage auf die Seite des Verkäufers gestellt hatte. Über die Sache muss dort nun neu verhandelt werden.
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