Bei Rechtsstreits mit Energieunternehmen können EU-Staaten eigentlich vorgesehene internationale Schiedsverfahren vor deutschen Gerichten für unzulässig erklären lassen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag anhand von drei Fällen, in denen auf der einen Seite Deutschland beziehungsweise die Niederlande stehen und auf der anderen Energieunternehmen aus jeweils anderen EU-Ländern, darunter RWE und Uniper.
Hintergrund ist der sogenannte Energiecharta-Vertrag, nach dem bei Streitigkeiten zwischen einem Land und Investoren aus einem anderen Land ein unabhängiges Schiedsgericht schlichten soll. Dahinter steckt die Absicht, Unternehmen beim Investieren Sicherheit zuzusichern, indem eine unabhängige Instanz Konflikte lösen soll. Das Urteil des BGH dürfte diese Verfahren nun zumindest dann hinfällig machen, wenn eine Seite Deutschland oder ein deutsches Unternehmen ist. Zumal der Energiecharta-Vertrag ohnehin umstritten und ein Ende in Sicht ist.
Als in den konkreten Fällen Deutschland beziehungsweise die Niederlande angesichts der Klimakrise ihre Energiepolitik änderten, löste das Konflikte mit jeweils ausländischen Investoren aus. Diese starteten dann jene Schiedsverfahren am Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), eine unabhängige Einrichtung innerhalb der Weltbankgruppe. Die Bundesrepublik Deutschland ist dort seit der Gründung 1966 Mitglied.
Die Firmen sehen sich um hohe Summen geschädigt, in einem Fall gar um rund 1,4 Milliarden Euro. Bei RWE und Uniper geht es nach BGH-Angaben um Investitionen in niederländische Kohlekraftwerke. Das Königreich hat aber inzwischen beschlossen, bis 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen. In einem anderen Verfahren beklagen mehrere Firmen eines irischen Konzerns, dass Deutschland seine Gesetzgebung zur Windenergie speziell für Offshore-Anlagen geändert hat.
Vorgelagerter nationaler Rechtsschutz gewährt
Die beiden Staaten wandten sich an deutsche Gerichte, um feststellen zu lassen, dass die Verfahren unzulässig seien. Das Oberlandesgericht Köln und das Berliner Kammergericht kamen jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen darüber, ob die Anträge rechtmäßig sind.
Der BGH gewährte Staaten nun vorgelagerten nationalen Rechtsschutz. Eigentlich entscheide das ICSID selbst über seine Zuständigkeit, sagte der Vorsitzende des ersten Zivilsenats, Thomas Koch. Doch in der besonderen Konstellation – beide Seiten sind ein EU-Mitgliedstaat beziehungsweise kommen aus einem – überwiege Unionsrecht.
Und nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen bei solchen Konstellationen nationale Gerichte einen Schiedsspruch zwingend kontrollieren. Daher könnten die Parteien hierzulande auch schon zu Beginn die Unzulässigkeit eines solchen Verfahrens feststellen lassen, sagte Koch. Dies sei eine Besonderheit des deutschen Rechts. Wegen der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht fehle es zudem an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot der antragstellenden EU-Staaten zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.
Das Ende des Energiecharta-Vertrags, auf dem die Verfahren beruhen, ist absehbar: Die Bundesregierung beschloss den Austritt Deutschlands Ende vergangenen Jahres. Die Ausstiegsfrist beträgt allerdings 20 Jahre. Italien trat 2016 aus. Andere EU-Länder wie Frankreich, die Niederlande und Spanien haben den Rückzug ebenfalls angekündigt. Anfang Juli legte die Europäische Kommission einen Gesetzesvorschlag für einen koordinierten Austritt der EU und der EU-Länder aus dem Energieabkommen vor. Der Vertrag sei nicht mehr kompatibel mit den Klimaambitionen der EU, hieß es. Ein gemeinsamer Ausstieg muss von den Ländern und mit Zustimmung des EU-Parlaments beschlossen werden.
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