Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Arbeitnehmern mit Behinderung gestärkt.
Wer wegen einer Einschränkung seine bisherige Stelle nicht mehr ausüben kann, kann laut einem Urteil der Richter aus Luxemburg Anspruch auf eine für ihn passende Stelle im gleichen Unternehmen haben. Wie aus der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung hervorgeht, darf ein Arbeitgeber jedoch nicht unverhältnismäßig belastet werden. Ob dies der Fall sei, hänge etwa vom finanziellen Aufwand sowie der Größe, den finanziellen Ressourcen und dem Gesamtumsatz des Unternehmens ab. Zudem müsse es eine freie Stelle geben, die für den Arbeitnehmer geeignet sei.
Hintergrund ist ein Fall in Belgien, bei dem sich ein Mitarbeiter der belgischen Eisenbahngesellschaft gegen seine Entlassung gewehrt hatte. Der Arbeiter war während seiner Probezeit am Herzen erkrankt, brauchte einen Herzschrittmacher und durfte wegen elektromagnetischer Felder dann nicht mehr auf Gleisen arbeiten. Nachdem er dann für eine Zeit im Lager gearbeitet hatte, wurde er entlassen.
Im EuGH-Urteil wird zudem betont, dass es unerheblich sei, dass der Angestellte wegen seiner Probezeit noch nicht endgültig eingestellt war. Der Arbeitgeber müsse die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Menschen mit Behinderung den Zugang zur Arbeit zu ermöglichen. Auch eine andere Stelle könne eine dafür geeignet sein.
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