Tausende ausländische Diesel-Käufer, die ihre Forderungen gegen VW an den Online-Dienstleister Myright abgetreten haben, können wieder auf Schadenersatz hoffen.
Anders als zuvor die Gerichte in Braunschweig urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag im Musterfall eines Schweizer Kunden, dass Myright alle Voraussetzungen erfüllt, um die Forderungen letztlich über Sammelklagen einzutreiben. Eine besondere Sachkunde im Schweizer Recht müsse die deutsche Financialright GmbH, die hinter Myright steht, dafür nicht nachweisen. Damit können die einzelnen Ansprüche jetzt inhaltlich geprüft werden. (Az. VIa ZR 418/21)
In einem zweiten Diesel-Fall aus Baden-Württemberg äußerten sich die Karlsruher Richterinnen und Richter außerdem zu sogenanntem Restschadenersatz bei Importautos. (Az. VIa ZR 680/21)
Sammelklagen für rund 36.000 Kunden
Myright arbeitet gegen eine Provision im Erfolgsfall und wirbt damit, dass auch Kunden ohne Rechtsschutzversicherung kein Kostenrisiko tragen. Laut VW laufen an deutschen Gerichten mehrere Sammelklagen für insgesamt rund 36.000 Auftraggeber. Darunter sind auch zwei Klagen für mehr als 2000 Schweizer und rund 6000 slowenische Kunden.
In der Verhandlung am Mittag hatte sich die Vorsitzende Richterin Eva Menges überraschend auch zu anderen formalen Hürden geäußert, an denen Sammelklagen deutscher Betroffener bisher vor Gericht gescheitert waren. Sie hatte angedeutet, dass ihr Senat bei Myright auch in diesen Punkten keine Probleme sieht. Bei der knappen Urteilsverkündung kam dieser Aspekt aber nicht mehr zur Sprache. Es bleibt abzuwarten, ob er im ausführlichen schriftlichen Urteil auftaucht, das in den nächsten Wochen veröffentlicht werden dürfte.
Myright: «Meilenstein für den Verbraucherschutz»
Stefan Zimmermann von Myright sprach schon jetzt von einem «Meilenstein für den Verbraucherschutz». Für die Schweiz und Slowenien sei das Geschäftsmodell auf jeden Fall soweit bestätigt, «dass wir mit VW endlich in die Diskussion kommen können, wie viel Schadenersatz tatsächlich den Kunden zusteht». Was die deutschen Kunden angehe, hänge nun alles am genauen Wortlaut des Urteils.
VW teilte dagegen mit, man rechne im konkreten Fall mit einer «Klageabweisung zu einem späteren Zeitpunkt». «Denn nach dem auf den Fall anwendbaren Schweizer Recht bestehen die geltend gemachten Ansprüche nicht.» Bisher habe kein Schweizer Gericht einer Schadenersatzklage gegen Volkswagen stattgegeben.
Nicht zu verwechseln sind die Sammelklagen mit der bereits abgeschlossenen Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentralen gegen Volkswagen. Dieses Verfahren hatte mit einem Vergleich geendet, von dem gut 245.000 Diesel-Besitzer profitierten. Auch Zehntausende Einzelkläger bekamen Schadenersatz von VW. Sie alle hatten einen Diesel mit dem Skandalmotor EA189 gekauft, der so manipuliert war, dass Abgas-Grenzwerte nur in Behördentests eingehalten wurden.
Entscheidung zu Restschadenersatz
Restschadenersatz kann Betroffenen zustehen, die nicht rechtzeitig auf Schadenersatz geklagt haben. Nach ersten BGH-Urteilen sind die Voraussetzungen dafür allerdings nur bei Neuwagen gegeben, nicht bei gebraucht gekauften Autos. Diesmal ging es um ein aus dem EU-Ausland importiertes Auto mit null Kilometern auf dem Tacho. Solche Autos sind oft günstiger, weil sie nicht für den deutschen Markt produziert wurden.
Hier entschieden die obersten Zivilrichter, dass Restschadenersatz in Betracht kommen kann. Voraussetzung sei aber, dass weder der Händler in Deutschland noch der Zwischenhändler im Ausland das Auto unabhängig von der Bestellung auf eigene Kosten und eigenes Risiko von VW gekauft hätten. Das hatte das Stuttgarter Oberlandesgericht im konkreten Fall nicht geprüft. Dies muss nun nachgeholt werden.
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