Der Ausbruch der Corona-Pandemie hat unzählige Reisepläne durchkreuzt – darf der Veranstalter trotzdem Stornogebühren berechnen? Der Bundesgerichtshof (BGH) neigt zu einer urlauberfreundlichen Entscheidung, aber erst einmal ist Geduld gefragt: Die Karlsruher Richterinnen und Richter gaben am Dienstag bekannt, dass sie in der Frage den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einschalten. Ein endgültiges Urteil wird es also erst geben, wenn eine Vorabentscheidung aus Luxemburg vorliegt. (Az. X ZR 53/21)
So ähnlich wie dem Kläger dürfte es Anfang 2020 vielen gegangen sein. Der Mann hatte für die Zeit vom 3. bis 12. April eine Pauschalreise nach Japan gebucht. Aber dann kam Corona, und das Ganze wurde ihm zu riskant. Am 1. März trat er von der Buchung zurück und bezahlte vertragsgemäß 25 Prozent Stornokosten – bei einem Reisepreis von mehr als 6000 Euro immerhin knapp 1540 Euro. Ende März erging für Japan ein Einreiseverbot, und die Reise musste komplett ausfallen. Jetzt will der Mann von dem Münchner Veranstalter das Geld zurück.
Laut Gesetz kann der Kunde jederzeit von seiner Buchung zurücktreten. Dem Reiseveranstalter steht aber eine «angemessene Entschädigung» zu – die Stornogebühren. Ein Recht auf kostenlosen Rücktritt gibt es nur ausnahmsweise, «wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen».
Ist nur Zeitpunkt des Rücktritts wichtig?
«Die entscheidende Frage ist nun: Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?», sagte der Senatsvorsitzende Klaus Bacher bei der Verkündung. Bisher ist das unter Richtern und Experten umstritten. Die einen meinen: Es kommt einzig und allein auf den Zeitpunkt des Rücktritts an. Die anderen sagen: Man muss auch schauen, was danach passiert ist.
Das Landgericht München I hatte in dem Fall zuletzt dem Veranstalter Recht gegeben, weil es am 1. März 2020 für Japan noch keine Reisewarnung gab. «Ein erhebliches Infektionsgeschehen zu diesem Zeitpunkt wird nicht vorgetragen», heißt es in dem Urteil.
Damit sind die obersten Zivilrichterinnen und -richter des BGH nicht einverstanden. Bacher sagte, es reiche nicht, die Infektionszahlen in den Blick zu nehmen. Immerhin waren in Japan damals schon sämtliche Großveranstaltungen abgesagt und die Schulen auf Wochen geschlossen. Das alles deute durchaus auf eine Gefahrenlage hin, sagte Bacher.
Für Pauschalreisen einheitliche Regeln
Möglicherweise wird es auf diese Details aber gar nicht ankommen – denn mit dem Einreiseverbot hatte sich die Reise sowieso erledigt. Die BGH-Richter sind der Ansicht, dass man diese nachträgliche Entwicklung zugunsten des Klägers berücksichtigen muss.
Allerdings wollen sie nicht dem EuGH vorgreifen. Denn für Pauschalreisen gibt es in einer EU-Richtlinie einheitliche Regeln. Der österreichische Oberste Gerichtshof, den ein ganz ähnlicher Fall beschäftigt, hatte im Januar bereits ein Vorabentscheidungsverfahren in Luxemburg angestoßen. Der deutsche BGH geht nun denselben Weg. Die Fragen seien sogar wortgleich formuliert, sagte Bacher.
Inzwischen bieten viele Reiseveranstalter unter bestimmten Bedingungen eine kostenlose Umbuchung oder Stornierung wegen Corona an. Bei sogenannten Flex-Tarifen lässt sich die Möglichkeit gegen Aufpreis hinzubuchen. Reisende, die Flug und Unterkunft auf eigene Faust buchen, sind generell nicht so gut abgesichert wie Pauschalurlauber. Für sie gelten nicht dieselben Regeln.
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