Mit zunehmendem Umweltbewusstsein ihrer Kundinnen und Kunden setzen Unternehmen oft auch in ihrer Werbung einen Fokus auf Nachhaltigkeit. Ob und wann sie dabei ihre Produkte als «klimaneutral» bewerben dürfen, prüft am Vormittag der Bundesgerichtshof (BGH).
Im konkreten Fall hatte die Frankfurter Wettbewerbszentrale gegen den Lakritz- und Fruchtgummihersteller Katjes geklagt, weil dieser in einem Lebensmittel-Fachblatt damit geworben hatte, alle Produkte des Unternehmens würden klimaneutral produziert. Das sei irreführend, findet die Wettbewerbszentrale, da der Herstellungsprozess der Süßigkeiten an sich nicht emissionsfrei sei, sondern die Firma zum Ausgleich lediglich Klimaschutzprojekte finanziell unterstütze. (Az. I ZR 98/23)
Klage in Vorinstanz erfolglos
Mit der Klage auf Unterlassung hatte die Wettbewerbszentrale in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf argumentierte, Verbraucher verstünden den Begriff «klimaneutral» im Sinne einer ausgeglichenen CO2-Bilanz. Sie wüssten demnach, dass die Neutralität auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts auch, dass Katjes online ausreichend darüber informiert habe, wie die Klimaneutralität der Produkte erreicht werde. Über einen QR-Code konnten Leser der Fachzeitschrift auf einer Website an mehr Informationen hierzu gelangen.
Da bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Werbung mit dem Begriff «klimaneutral» zulässig ist, ließ das OLG Revision zum BGH zu. Die Wettbewerbszentrale will dort nun klären lassen, dass schon in der Werbung selbst klare Informationen, etwa über Kompensationsmaßnahmen, gegeben werden müssen, sagte ein Sprecher der Deutschen Presse-Agentur. Es reiche nicht aus, wenn Leser die erforderlichen Angaben erst nach Aufsuchen einer Webseite erhielten.
EU will «Greenwashing» einschränken
Einen ähnlichen Rechtsstreit gab es im vergangenen Jahr am Landgericht Karlsruhe um die Bezeichnung von Produkten der Drogeriemarktkette dm als «klimaneutral» und «umweltneutral» (Az. 13 O 46/22 KfH). Anders als bei Katjes entschied das Gericht hier auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe hin, dass dm seine Eigenmarken nicht mehr mit den beiden Begriffen bewerben darf. Verbraucher müssten einen Hinweis zu den Maßnahmen, die der Hersteller als Ausgleich etwa für CO2-Emissionen während der Produktion ergreifen, schon auf der Verpackung erkennen können.
Strengere Auflagen für Unternehmen, die mit ihrer Nachhaltigkeit werben, sind etwa auf EU-Ebene in der Mache. Das EU-Parlament gab im Januar grünes Licht dafür, dass vage Aussagen zur Umweltverträglichkeit von Produkten verboten werden sollen, wenn es dafür keinen Nachweis gibt. Damit soll «Greenwashing», also dass Produkte umweltfreundlicher dargestellt werden als sie eigentlich sind, deutlich eingeschränkt werden. Zudem wird gerade an einer Green-Claims-Richtlinie gearbeitet.
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