Im Rechtsstreit um Preisangaben in einem Prospekt hat der Discounter Penny vor dem Landgericht Köln eine Niederlage erlitten. Die Richter erklärten bestimmte Darstellungsformen der Werbung für unzulässig (Az. 84 O 92/24). Das geht aus einer Mitteilung des Gerichts hervor. 

Zuvor hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geklagt. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Im Wiederholungsfall droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Penny teilte auf Nachfrage mit: «Wir schauen uns die ausführliche Urteilsbegründung an und entscheiden dann, ob und welche Schritte wir einleiten.» 

Die Discounterkette hatte einen Rabatt für Joghurt mit einem durchgestrichenen Preis und der Angabe «-58 Prozent» beworben. Bezugsgröße war eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP). Die Verbraucherzentrale kritisierte, dass Kunden dadurch in die Irre geführt würden. Die Richter gaben ihr recht. Sie stützen sich auf die Preisangabenverordnung. Diese schreibt vor, dass bei jeder Werbung mit einer Preisermäßigung immer der niedrigste Preis angegeben werden muss, den ein Händler in den letzten 30 Tagen verlangt hat. Ein prozentualer Rabatt muss sich darauf beziehen.

Mehrere ähnliche Klagen – auch gegen Aldi Süd und Amazon

Zuletzt gab es mehrere Verfahren zum selben Thema. Aldi Süd unterlag vor dem Europäischen Gerichtshof und anschließend zweimal vor dem Landgericht Düsseldorf – weil der 30-Tage-Niedrigpreis nicht korrekt ausgewiesen war. In dieser Woche kassierte deshalb auch der Onlinehändler Amazon eine Niederlage vor dem Landgericht München. Geklagt hatte jeweils die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Der Bundesgerichtshof prüft derzeit eine ähnliche Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Discounter Netto.

Penny hatte im Vorfeld bereits einen der Unterlassungsanträge der Verbraucherschützer anerkannt. Dabei ging es um eine Werbung für einen Schokoriegel, in der ausschließlich der reduzierte Preis für App-Kunden gezeigt wurde. Für andere Kunden fehlte eine Preisangabe. Penny erklärte, dies schon geändert zu haben.